Ja. Gemäß § 32 der Grenzwerteverordnung (GKV) in Österreich unterliegen Absaug- und mechanische Lüftungsanlagen verschiedenen Prüfpflichten:
- Inbetriebnahme: Vor der ersten Nutzung einer Analge muss die Wirksamkeit durch eine repräsentative Messung der Absaug- oder Lüftungsleistung nachgewiesen werden. Dies gilt auch nach wesentlichen Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen.
- Jährliche Überprüfung: Die Anlagen müssen mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch spätestens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand kontrolliert werden.
Umfang der Prüfung: Die Überprüfung umfasst eine Sichtprüfung (z. B. Zustand von Filtern, Erfassungseinrichtungen, Dichtheit der Rohre und Schläuche) sowie eine Funktionsprüfung (z. B. Lüftungsfunktionen, Strömungsverhalten mittels Rauchröhrchen, Stellklappen und vorhandene Brandschutzklappen).
Dokumentation: Die Ergebnisse und der Umfang der Prüfungen müssen eindeutig, nachvollziehbar und schriftlich - z. B. in einem Überprüfungsbefund - festgehalten werden.
Prüferkreis: Die Prüfungen dürfen von fachkundigen, geeigneten und dazu berechtigten Personen durchgeführt werden.
In Deutschland unterliegen Absaug- und Lüftungsanlagen für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe strengen Prüfpflichten nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die in der DGUV Regel 109-002 („Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen“) konkretisiert werden.
Anlässe für Prüfungen:
Wer darf prüfen?
- Die Prüfungen müssen durch eine befähigte Person durchgeführt werden. Diese Person benötigt eine passende Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit im Bereich der Lüftungstechnik.